Friedhofssatzung der römisch-katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus in Bochum Weitmar
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet.
Die Gemeinde nimmt die Verkündigung der Kirche auf: dass der Tod das Gericht über das irdische Leben ist und dass Jesus Christus durch seinen Tod am Kreuz und durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat.
Sie gedenkt des/der Entschlafenen und bittet für ihn/sie um die Gnade und die Barmherzigkeit Gottes. Sie ruft die Lebenden in die Gemeinschaft des Heils in Jesus Christus.
Auch zu der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht laut wird, ist der Friedhof mit seinen Gräbern und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung. Die katholische Kirchengemeinde St. Franziskus in Bochum-Weitmar erfasst in Beachtung der kirchlichen und staatlichen Bestimmungen die nachstehende Friedhofsordnung.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung u. Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 8 Särge, Urnen und Trauergebinde
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung, Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
§ 12 Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Alte Rechte
§ 16 Urnengrabstätten
§ 17 Ehrengrabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften von Grabstätten
IV. Herrichtung, Pflege der Grabstätten
§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 22 Zustimmungserfordernis
§ 23 Anlieferung
§ 24 Fundamentierung und Befestigung
§ 25 Unterhaltung
§ 26 Entfernung
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
§ 28 Trauerfeier
VII. Schlussvorschriften
§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren
§ 31 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 32 Inkrafttreten
VIII. Ergänzungen
§ 33 Gemeindegräber – Reihengrab
§ 34 Gemeindegräber – Urnen
§ 35 Kolumbarium
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den katholischen Friedhof St. Franziskus Bochum-Weitmar.
§2 Friedhofszweck
Der Friedhof dient der Beerdigung der römisch-katholischen Gemeindeangehörigen, der außerhalb der Gemeinde lebenden Familienangehörigen, die ein Beisetzungsrecht haben. Für andere bedarf es der besonderen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Der Friedhof dient sowohl der Erdbestattung als auch der Beisetzung von Aschenurnen.
§3 Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls das Nutzungsrecht noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§4 Öffnungszeiten
1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für Besucher geöffnet.
2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§5 Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Genehmigung von der Friedhofsverwaltung erteilt ist; keiner besonderen Genehmigung bedarf das Befahren der Wege mit Kinderwagen und Krankenfahrstühlen. Fahrräder sind an der Hand zu führen,
- b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
- e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
- f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- h) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde.
4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. §19 Handwerksordnung und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Ein Antragsteller des Handwerks oder des Gartenbaus hat ferner nachzuweisen, dass er selbst oder sein fachlicher Vertreter die Meisterprüfung oder einen vergleichbaren anerkannten beruflichen Abschluss abgelegt hat.
3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs.1 genannter Tätigkeit gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. §5 Abs.1 und Abs.4 gelten entsprechend.
4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
7) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten, ausgenommen in der Zeit von 09.00 bis 11.00 Uhr (regelmäßige Beerdigungszeit), ausgeführt werden. Im Falle von Beerdigungen außerhalb dieser Zeiten ist von den gewerblichen Unternehmen entsprechend Rücksicht zu üben.
Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeiten des Friedhofes, an Samstagen sowie Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden.
Die Friedhofsverwaltung kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des §6 Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.
2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl-/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werkstagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so erfolgt die Beisetzung an einem darauf folgenden Werktag.
5) Erdbestattungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
6) Bestattungen an Samstagen sind gegen Gebühr möglich.
§8 Särge, Urnen und Trauergebinde
1) Särge für Erwachsene sollen im Allgemeinen nicht länger als 2,05 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,65 m und nicht breiter als 0,65 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
2) Die Särge müssen gegen das Durchsickern von Feuchtigkeit gesichert und genügend fest gearbeitet sein. Das Verwenden von Särgen, Sargausstattungen und Sargabdichtungen aus nicht verrottbaren Stoffen ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung muss Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückweisen.
3) Bei der Verwendung von Überurnen muss die eigentliche Urnenkapsel aus zersetzbarem Material bestehen. Nicht zulässig sind Überurnen aus Kunststoff, Bronze und Marmor.
4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichen, biologisch abbaubaren Materialien hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen und Farbenbändern sind nicht zulässig. Sie sind unmittelbar nach der Trauerfeier zu entfernen. Der/die anliefernde Gärtner/in oder der/die Bestatter/in hat sie wieder abzuholen.
5) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§9 Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden durch den Auftrag der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt 1,80 m, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 1,40 m, jedoch von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander mindestens durch 0,30 m starke Erdwände getrennt sein..
4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§10 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung, Ruhezeit
1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine Mutter mit Ihrem neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wiederbelegt werden.
3) Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist - abgesehen von der richterlichen Leichenschau - nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers und der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
4) Die Ruhezeit und Nutzungszeit für Leichen beträgt dreißig Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und Aschen fünfundzwanzig Jahre.
§11 Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde/Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Urnengrabstätte/Reihengrabstätte in eine andere Urnenreihengrabstätte/Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. §3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrab/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummer nach § 13 Abs. 1 Satz 2, die Graburkunde nach § 14 Abs. 4, § 16 die Regelung für Urnengrabstätten. In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an der eigenen oder an benachbarten Grabstätten und –anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. Eine Pflicht zur Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr, wenn eine Grabstelle nicht oder nicht die volle Nutzungszeit belegt wurde, besteht nicht.
8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
Die Friedhofsverwaltung kann in bestimmten Fällen hiervon abweichende Regelungen treffen.
§12 Arten der Grabstätten
1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
2) Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Wahlgrabstätten
- Urnenreihengrabstätten
- Urnenwahlgrabstätten
- Gemeindereihengrabstätten
- Gemeindeurnengrabstätten
- Kolumbarium
- Ehrengrabstätten
3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§13 Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Mit der Zuteilung wird eine Grabnummer ausgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
2) Es werden eingerichtet:
- Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr.
- Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem fünftem Lebensjahr.
3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren zu bestatten.
4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 14 Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die besonders angelegt und einzeln oder zu mehreren Grabstellen vergeben werden. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von dreißig Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur Anlage und zur ständigen Pflege der Grabstätten.
2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist.
4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.
5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem nachfolgend aufgeführten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf die überlebenden Ehegatten
- b) auf die Kinder
- c) auf die Stiefkinder
- d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
- e) auf deren Eltern
- f) auf die vollbürtigen Geschwister
- g) auf die Stiefgeschwister
- h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben
- Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in § 14 Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden, es sei denn, die Grabstätte wird abgetrennt und einer neuen Verwendung zugeführt.
11) Ein Verzicht oder Veränderung von Wahlgrabstätten ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
13) Die Mindestfläche eines Grabes beträgt in der Breite 1,10 m und in der Länge 2,40 m.
§15 Alte Rechte
1) Für Wahlgrabstätten, über die der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach (§10 Abs. 4) dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der letzten Bestattung oder vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung.
§16 Urnengrabstätten
1) Aschenurnen werden entweder in Urnenreihengrabstätten oder in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgrabstätten nach den für diese Grabarten geltenden Bestimmungen beigesetzt.
2) In einem Wahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden.
3) Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern wird die Asche in würdiger Weise an geeigneter Stelle der Erde übergeben.
§17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde, es sei denn es bestehen Kriegsgräberstätten, die der kommunalen Pflege nach der kommunalen Ordnung obliegen..
§18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften von Grabstätten
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
2) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
3) Unzulässig sind:
- a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern, die äußerste Wachstumshöhe beträgt 1,50 m;
- b) das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas o.ä.;
- c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen;
- d) das Aufstellen einer Bank oder sonstiger Sitzgelegenheiten.
4) Soweit es die Friedhofssatzung unter Beachtung des §19 für vertretbar hält, kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen von den Vorschriften des §26 Abs. 1 u. 2 im Einzelfall zulassen.
5) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz.
IV. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§19 Herrichtung und Unterhaltung
1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des §18 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummer, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grabnummer vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Hinweise für die Bepflanzung von Grabstätten enthalten die Richtlinien für die gärtnerische Grabgestaltung, herausgegeben vom Bund Deutscher Friedhofsgärtner im Zentralverband e.V., und der §18 dieser Friedhofssatzung. Die Friedhofsverwaltung kann gegen Bezahlung im Rahmen des Friedhofszweckes die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
6) Alte Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§20 Vernachlässigung der Grabpflege
1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§19 Ab.3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis d r e i Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
- a) die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und
- b) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen.
2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Abs.1 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Ab.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1) Die Grabmale unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des §18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab der Höhe von 0,40 bis 1,00 m - 0,14 m; ab 1,00 bis 1,50 m - 0,16 m; ab 1,50 m - 0,18 m.
2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
4) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein;
b) Politur und Feinschliff sind zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen;
c) nicht zugelassen sind Gestaltungs- und Bearbeitungsarten aus Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben. In schriftlichem Antrag an die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen und Notwendigkeiten vom Friedhofsträger eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
Auf Reihengräbern:
a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge: 0,.40 m, Mindeststärke 0,14 m
b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- liegende Grabmale: Breite bis 0,45 m, Höchstlänge: 0,55 m, Mindeststärke 0,14 m
c) Grabeinfassungen sind auf den Reihengrabfeldern nicht zulässig.
Auf allen Reihengrabstätten sind Grabplatten, die über das gesamte Reihengrab gelegt sind, nicht gestattet.
6) Auf Wahlgrabstätten:
6.1) stehende Grabmale:
a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat:
- Höhe 1,00 – 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m
b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig:
- Höhe 0,80 bis 1,30 m, Breite bis 1,40, Mindeststärke 0,22 m.
6.2) liegende Grabmale
a) bei einstelligen Grabstätten:
- Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,16 m
b) bei zweistelligen Grabstätten:
- Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,00 m, Mindeststärke 0,18 m
c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten:
- Höhe bis 1,20 m, Breite bis 1,20 m, Mindeststärke 018 m
Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch einen Stein abgedeckt werden.
d) Grabmale, die als Grabplatten über das gesamte Wahlgrab gelegt sind, sind nicht gestattet.
7) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten:
- liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Stärke 0,12 m
- Grabeinfassungen und Grabplatten, die das Grab komplett bedecken, sind nicht zulässig.
b) auf Urnenwahlgrabstätten
- stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss max. 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 bis 1,20 m
- liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 x 0,60 m, Mindeststärke 0,14 m
- Grabeinfassungen und Grabplatten, die das Grab komplett bedecken, sind nicht zulässig.
8) Die Beschriftung der Kammerplatte Kolumbarium obliegt dem Nutzungsberechtigten. Die Ausführung der Beschriftung soll in Bronzebuchstaben erfolgen. Vertiefte Buchstaben sind nicht gestattet.
9) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des §18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften und auch sonstigen baulichen Anlagen im Einzelfall zulassen.
§22 Zustimmungserfordernis
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstiger baulicher Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Mit der Durchführung dürfen nur zugelassene Bildhauer/innen und Steinmetze oder Steinmetzbetriebe beauftragt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Grabnummer vorzulegen, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
- a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, Bearbeitung, Farbe, Schrift, Ornamente und Symbole sowie Fundamentierung.
- b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden.
§23 Anlieferung
1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
2) Die Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§24 Fundamentierung und Befestigung
1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln (Versetzungsrichtlinien) des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind, auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach §23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach §22.
§25 Unterhaltung
1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummer, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und –pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§26 Entfernung
1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des §26 Abs.3 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummer oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leiche bedarf zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§28 Trauerfeier
1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.
VII. Schlussvorschriften
§29 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Errichtungen durch dritte oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten, d.h. bei einer Beerdigung umfassen die Gebühren:
Neukauf bzw. Verlängerung der Grabstätte, Benutzung der Leichenzellen und der Trauerhalle, Bestattungsgebühren, Gebühren für Glockenläuten und Orgelspiel in der Trauerhalle.
§31 Öffentliche Bekanntmachungen
1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
2) Die jeweils gültige Fassung der Friedhofsordnung kann in der Friedhofsverwaltung / Pfarrbüro eingesehen werden.
3) Außerdem kann die Friedhofsordnung per Proklamandum bekannt gemacht werden.
§32 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Vorherige Friedhofsordnungen treten außer Kraft.
Die geltende Fassung liegt zur Einsichtnahme aus im:
Pfarrbüro St. Franziskus, Franziskusstr. 11, 44795 Bochum
VIII. Nachtrag
§ 33 Gemeindereihengrabstätten
1) Erdbestattungen erfolgen in einem von der Kirchengemeinde vorgegebenen Feld. Nach Raseneinsaat erfolgt die Kennzeichnung mittels einer Namensplatte.
2) Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre.
3) Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben.
4) Die Pflege erfolgt durch die Kirchengemeinde.
5) Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Grablichtern etc. ist nur an der von der Kirchengemeinde vorgegebenen Stelle gestattet.
6) Willkürlich abgelegte Gebinde werden entfernt.
§34 Gemeindeurnengrabstätten
1) Aschenurnen werden in einem von der Kirchengemeinde vorgegebenen Feld beigesetzt. Nach Raseneinsaat erfolgt die Kennzeichnung mittels einer Namensplatte.
2) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
3) Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben.
4) Die Pflege erfolgt durch die Kirchengemeinde.
5) Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Grablichtern etc. ist nur an der von der Kirchengemeinde vorgegebenen Stelle gestattet.
6) Willkürlich abgelegte Gebinde werden entfernt.
§35 Kolumbarium
1) Bis zu zwei Aschenurnen werden in einer von der Kirchengemeinde festgesetzten Kammer beigesetzt. Eine Wahlmöglichkeit ist nicht gegeben.
2) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
3) Ein Nutzungsrecht wird gemäß §14 ff. vergeben und geregelt.
4) Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Grablichtern etc. ist nur an der von der Kirchengemeinde vorgegebenen Stelle gestattet.
5) Gestaltung und Beschriftung der Kammerplatte obliegt dem Nutzungsberechtigten. Mit der Ausführung ist ein Steinmetz zu beauftragen (s. §21).
Der Kirchenvorstand
St. Franziskus Bochum-Weitmar
Kirchenaufsichtlich genehmigt
Bischöfliches Generalvikariat Essen
Staatsaufsichtlich genehmigt
Bezirksregierung Arnsberg